Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dieser Grundsatz bezieht sich insbesondere auf die Würdigung der erhobenen Beweise, deren Überzeugungskraft der Richter von Fall zu Fall anhand der konkreten Umstände zu prüfen und bewerten hat, ohne dabei an gesetzliche Regeln gebunden zu sein oder sich von schematischen Betrachtungsweisen leiten zu lassen (BGE 133 I 33 E. 2.1 S. 36). Inwiefern die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Zeugnisse die von ihr erlittenen Verletzungen unzutreffend wiedergeben sollen, ist nicht ersichtlich.