139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb den zitierten ärztlichen Berichten keinerlei oder von vornherein nur beschränkter Beweiswert zukommen soll. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).