In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2019 bis 30. September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. G. vom 26. Juli 2019 und des Psychiaters Dr. I., T., vom 20. September 2019 in UA Reg. 4). Die Beschuldigte machte nicht geltend, dass diese ärztlichen Zeugnisse von der Beschwerdeführerin - die sich als Privatklägerin konstituiert hat - rechtswidrig erlangt wurden. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.