Diese Verletzungen stimmten überein mit der Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach der Ehemann ihrer Arbeitgeberin sie an ihren Armen kräftig gepackt und, nachdem er sie auf den Boden geworfen habe, Druck auf ihren Brustkorb ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin leide gemäss ihrer Untersuchung sodann an einem posttraumatischen Stresssyndrom (UA Reg. 4). In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2019 bis 30. September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. G. vom 26. Juli 2019 und des Psychiaters Dr. I., T., vom 20. September 2019 in UA Reg. 4).