Die Beschuldigte habe lediglich beschwichtigend eingegriffen. Während die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und unklar seien, seien die Aussagen der übrigen Beteiligten und Zeugen in sich schlüssig, einheitlich und nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch H. und die Beschuldigte von einem Angriff auf K. abgehalten worden sei. Die Beteiligten hätten somit schlichtend in das Geschehen eingegriffen, ohne unverhältnismässige Mittel anzuwenden, zumal die Beschwerdeführerin ausser sich gewesen sei. Das Strafverfahren sei deshalb zu Recht eingestellt worden.