Offenbar sei die Beschwerdeführerin nicht bereit, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, was zu ihren Lasten zu werten sei. Im Übrigen habe sie sich nicht zu Art und Aussehen sowie den Entstehungszeitraum der angeblichen Verletzungen, die Untersuchung und das Datum der Untersuchung geäussert. Beim von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht handle es sich zudem um ein Privatgutachten, welchem lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung ohne Beweiswert zu komme. Allfällige Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und K. seien nicht Gegenstand der Ermittlungen gegen die Beschuldigte und hätten mit ihr nichts zu tun.