2.4. Die Beschuldigte brachte in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, es fehlten eindeutige Beweise in Bezug auf die angeblich erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angezeigten tätlichen Auseinandersetzung. Da die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, ihren behandelnden Arzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden, hätten die entsprechenden Aussagen und Patientenakten nicht eingeholt werden können. Das Schreiben einer in R. ansässigen Ärztin vom 22. Juli 2019 äussere sich nicht zu den angeblichen Verletzungen. Offenbar sei die Beschwerdeführerin nicht bereit, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, was zu ihren Lasten zu werten sei.