2019 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie keine Entbindungserklärung ihres Arztes - den sie nach der Tätlichkeit aufgesucht habe - unterzeichne, weshalb hierzu auch keine Weiterungen möglich gewesen seien. Es gebe vorliegend keine weiteren Hinweise, die den Tatverdacht gegen die Beschuldigte erhärten würden. Nach Würdigung aller Aussagen könne der angezeigte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt werden, wonach die Beschuldigte die Beschwerdeführerin tätlich angegriffen habe. Vielmehr stimmten alle weiteren Aussagen insofern überein, als die Mitbeschuldigten in rechtfertigender Notwehr eingegriffen hätten.