Ausserdem würden die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durch weitere Indizien besonders gestützt. Die gemäss Arztbericht festgestellten Hämatome an den Armen passten sowohl zum Sachverhaltsbeschrieb der Beschwerdeführerin wie auch zu jenem der Beschuldigten. Anlässlich der Einvernahme vom 30. August -5-