Die Einstellungsverfügung vom 23. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 30. August 2021 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 31. August 2021 zu laufen und endete am 9. September 2021. Nach dem 9. September 2021 war eine Ergänzung der Beschwerdebegründung demnach nicht mehr möglich. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2021 ist daher aus dem Recht zu weisen, soweit mit ihr die Begründung der Beschwerde ergänzt wurde.