3. Die angemessene Entschädigung der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 1'735.26. Davon sind ihr aufgrund des teilweisen Obsiegens 2/3 zu entschädigen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'156.85 auszurichten. 4. Die Beschwerdeführerin hat den Privatklägerinnen die gerichtlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 488.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 15 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)