Fr. 220.00 x 2 x 1.03 x 1.077). Die Privatklägerinnen sind für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 488.10 zu entschädigen. - 14 - Der Vizepräsident entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, die Dispositiv-Ziff. 3.1 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. März 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: