Die Privatklägerinnen reichten keine Honorarnote ein. Für das Verfassen der sechsseitigen Beschwerdeantwort der Privatklägerinnen vom 29. April 2021 erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt zwei Stunden angemessen. Dieser ist entsprechend seiner durchschnittlichen Schwierigkeit mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Entschädigung der Privatklägerinnen auf Fr. 488.10 (= Fr. 220.00 x 2 x 1.03 x 1.077).