Mit Schreiben vom 30. März 2021 ersuchte sie zudem explizit darum, dass das hiesige Gericht die Privatklägerinnen zu einer Beschwerdeantwort auffordere. Entsprechend dem Grundsatz, dass Kosten vom Verursacher zu tragen sind (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1) haben die Privatklägerinnen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin.