5. Sodann bleibt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Privatklägerinnen nicht obsiegt, wird auf ihren Antrag, ihr eine Entschädigung von Fr. 3'291.65 zulasten der solidarisch haftenden Privatklägerinnen zuzusprechen schliesslich nicht eingetreten (vgl. E. 1.1 hiervor). Mit Schreiben vom 30. März 2021 ersuchte sie zudem explizit darum, dass das hiesige Gericht die Privatklägerinnen zu einer Beschwerdeantwort auffordere.