Bei einem Aufwand von 7 Stunden beläuft sich unter zusätzlicher Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 71.20 sowie der MWSt die angemessene Entschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'735.26 (= Fr. 220.00 x 7 + 71.20 + 124.06). Davon sind der Beschwerdeführerin aufgrund des teilweisen Obsiegens jedoch nur 2/3 demnach Fr. 1'156.85 zu entschädigen.