Nachdem die nicht zu entschädigenden Positionen von den zu entschädigenden nicht gesondert aufgeführt sind, ist dem Gericht nicht ohne Weiteres ein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten möglich. Vorliegend erscheint jedoch ein Aufwand von 7 Stunden als angemessen. Der zeitliche Aufwand ist entsprechend seiner durchschnittlichen Schwierigkeit mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen (vgl. E. 3.2.4 hiervor).