Die Privatklägerinnen reichten keine Duplik ein, weshalb hier kein zu entschädigender Aufwand angefallen ist. Das Ergreifen der erforderlichen Massnahmen – sprich das Ergreifen des entsprechenden Rechtsmittels – ist von der dafür zuständigen Instanz und nicht dem Obergericht des Kantons Aargau zu entschädigen ist. Die Honorarnote ist dementsprechend um diese Positionen zu kürzen. Für den 8. März 2021 hielt der Verteidiger Aufwendungen in Höhe von 0.50 Stunden im Zusammenhang mit dem Studium der Nichtanhandnahmeverfügung, einer E-Mail an die Klientin sowie der Abklärung der Rechtslage fest.