Ihrem eventualiter gestellten Antrag, den Kanton Aargau zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'544.50 zuzusprechen, konnte nur teilweise entsprochen werden. Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend eine Kostenverteilung von 1/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin und 2/3 zu Lasten der Staatskasse. 4.2. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb der Beschwerdeführerin im gleichen Umfang eine Entschädigung für ihre Aufwände im Beschwerdeverfahren zusteht. Die Beschwerdeführerin ist somit für ihren angemessenen Aufwand zu 2/3 zu entschädigen.