Wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO), auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin ihr eine Parteientschädigung von Fr. 3'291.65 zu Lasten der Privatklägerinnen zuzusprechen wurde nicht eingetreten, da sie betreffend die Frage, wer die Entschädigung zu tragen hat – die Staatskasse oder die Privatklägerschaft – nicht beschwert war. Ihrem eventualiter gestellten Antrag, den Kanton Aargau zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'544.50 zuzusprechen, konnte nur teilweise entsprochen werden.