4. 4.1. Massgebend für die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren ist gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass die gestellten Anträge gutgeheissen werden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art.