bzw. die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bzw. deren Lektüre und sogar rechtliche Abklärungen geltend (act. 46). Der Aufwand für rechtliche Abklärungen ist nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), was hier nicht der Fall war. Der übrige Aufwand erweist sich als überhöht. Insbesondere fallen hier die zahlreichen E-Mails und Telefonate mit der Klientin auf.