Aufgrund fehlender Aufschlüsselung in der Kostennote kann nicht überprüft werden, wie lange die Vor- und Nachbesprechung gedauert haben (act. 46). In der Beschwerde hielt der Verteidiger allerdings fest, er habe die Beschwerdeführerin um 9.45 Uhr für Instruktionen getroffen (vgl. E. 2.2), nachdem die Einvernahme um 10 Uhr (act. 71) began, hat die Vorbesprechung offenbar 15 Minuten gedauert. Laut der eingereichten Parkquittung verliess der Verteidiger um 13:32 Uhr den Parkplatz (Beschwerdebeilage [BB] 2). Abzüglich des Weges, der offenbar 6 Minuten dauerte, fuhr der Verteidiger schliesslich um 9:39 Uhr ins Parkhaus und begann um 9:45 die Vorbesprechung (BB 2), und der Tatsache, dass die