Demzufolge ist der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu Unrecht sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin ersatzlos gestrichen hat, denn da der Fall nicht einfach war, hätte es nicht bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben müssen. Überdies rechtfertigt sich der Hinweis, dass der Verteidiger der Beschwerdeführerin die Kostennote bereits am 3. Dezember 2020 erstellte (act. 46), demnach im Anschluss auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg vom 1. Dezember 2020, worin der Beschwerdeführerin die voraussichtliche Nichtanhandnahme des Strafverfahrens angekündigt wurde (act. 43).