vgl. betreffend amtliche Verteidigung: Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3). Demzufolge ist der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu Unrecht sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin ersatzlos gestrichen hat, denn da der Fall nicht einfach war, hätte es nicht bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben müssen.