sache, dass die ihr vorgeworfenen Tatbestände klarerweise nicht erfüllt waren (act. 71 ff.). Nachdem die Privatklägerinnen anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 27. November 2020 ebenfalls vertreten waren, gebietet ausserdem das Prinzip der Waffengleichheit den Beizug eines Verteidigers anlässlich der Einvernahme (act. 71; vgl. betreffend amtliche Verteidigung: Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3).