Sodann wird durch die Notwendigkeit des Aktenbeizugs deutlich, dass der Fall in tatsächlicher und rechtliche Hinsicht nicht nur wenig komplex war und da das Verfahren eigentlich eröffnet war, nicht von Anfang klar war, dass kein hinreichender Tatverdacht vorhanden war. Schliesslich wurde die Strafbarkeit der von der Beschwerdeführerin getätigten Aussagen teilweise erst durch den Beizug der Akten und mittels Gutglaubensbeweis ausgeschlossen (act. 91 f.). Sodann erweist sich der Fall aus juristischer Sicht nicht als einfach, nachdem zu klären war, ob die Äusserungen der Beschwerdeführerin die berufliche oder auch die persönliche Ehre der Privatklägerin 1 tangieren (act. 91 f.).