Vorliegend hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin demzufolge einstellen müssen, war dieses durch den Beizug der Akten des Aufsichtsverfahrens gegen die Privatklägerin 1 schliesslich bereits eröffnet. Sodann wird durch die Notwendigkeit des Aktenbeizugs deutlich, dass der Fall in tatsächlicher und rechtliche Hinsicht nicht nur wenig komplex war und da das Verfahren eigentlich eröffnet war, nicht von Anfang klar war, dass kein hinreichender Tatverdacht vorhanden war.