Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2, 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Vorliegend hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin demzufolge einstellen müssen, war dieses durch den Beizug der Akten des Aufsichtsverfahrens gegen die Privatklägerin 1 schliesslich bereits eröffnet.