b der obgenannten Verordnung). Die Kilometerentschädigung beträgt bei Personenwagen aller Kategorien für die ersten 15'000 km 70 Rappen. Durch die Kilometerentschädigung sind alle Kosten abgegolten (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 Satz 1 Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen). 3.2. 3.2.1. Mit Kostennote vom 3. Dezember 2020 machte der freigewählte Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 3'291.65 bei einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 9.91 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 290.00 geltend. -9-