3.1.2.3. Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Autoverordnung verrechnet (§ 13 Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT). Die Autoverordnung wurde am 1. Januar 2022 durch die Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen ersetzt (§ 16 Abs. 1 lit. b der obgenannten Verordnung).