Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist grundsätzlich unbestritten. Angefochten ist einzig die Höhe der Parteientschädigung.