2.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, der für die Einvernahme zuständige Polizist habe im Oktober 2020 anlässlich eines Telefonats betreffend Vereinbarung des Einvernahmetermins der Beschwerdeführerin empfohlen, ebenfalls einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da die Privatklägerinnen mit einem Rechtsvertreter zur Einvernahme erscheinen würden. Nachdem diese anwaltlich vertreten gewesen seien, habe sie zufolge des Grundsatzes auf Waffengleichheit ebenfalls Anspruch auf einen Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe einen Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO angeordnet und eine mehrstündige Befragung der Beschwerdeführerin angeordnet.