vorhanden sei. Demnach seien dem Verteidiger lediglich die Aufwendungen für seine Beratung zu ersetzen. Der geltend gemachte Aufwand sei deshalb auf 3 Stunden zu reduzieren. Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Einvernahme der Beschwerdeführerin geltend gemachten Reisespesen sowie die Parkhausgebühr seien nicht zu entschädigen. Zudem sei der geltend gemachte Stundenansatz auf den im Kanton Aargau üblichen Tarif von Fr. 220.00 zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin sei für die Verteidigung demzufolge eine Entschädigung von Fr. 746.80 inkl. MwSt zulasten der Staatskasse auszurichten.