Dem Verteidiger sei bereits vor der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt worden. Angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe und der Tatsache, dass kein Untersuchungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eröffnet worden sei, sei für die Verteidigung von Beginn an erkennbar gewesen, dass es sich um einen Fall mit geringer tatsächlicher und rechtlicher Komplexität handle und auch kein hinreichender Tatverdacht -6-