2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Parteientschädigung aus, bei aus juristischer Sicht einfachen Fällen habe sich der Aufwand des beigezogenen Anwaltes auf ein Minimum zu beschränken, wobei es allenfalls gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben müsse. Dem Verteidiger sei bereits vor der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt worden.