395 StPO). Mit Kostennote ihres Verteidigers vom 3. Dezember 2020 machte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anwaltskosten von Fr. 3'291.65 geltend (act. 45), davon wurden ihr in der Nichtanhandnahmeverfügung lediglich Fr. 746.80 zugesprochen (act. 88). Nachdem lediglich die Ziff. 3.1 der Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich der Entschädigung für die Verteidigungskosten angefochten ist und diese nicht mehr als Fr. 5'000.00 betragen, entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht, sondern der verfahrensleitende Vizepräsident allein.