1.1.2.3. Sodann mangelt es der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Frage, wer die Entschädigung zu tragen hat – die Staatskasse oder die Privatklägerschaft – an der Beschwer. Schliesslich werden der beschuldigten Person sowohl gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO wie auch nach Art. 432 Abs. 2 StPO nur die Kosten des Rechtsvertreters ersetzt, welche sich als angemessenen erweisen und es gelten betreffend die Angemessenheit der Höhe der Entschädigung dieselben Grundsätze (vgl. STEFAN W EHREN- BERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 432 StPO und N. 15 ff. zu Art. 429 StPO).