318 StPO). Obwohl bei der geplanten Nichtanhandnahme des Verfahrens den Parteien das rechtliche Gehör nicht gewährt werden muss, erfolgte dies vorliegend mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. 43). Auf den subeventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Eröffnung einer Einstellungsverfügung unter Kostenauflage an die Privatklägerinnen ist mangels schutzwürdigen Interesses an einer Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und deren Abänderung in eine Einstellungsverfügung nicht einzutreten.