Die Bestimmungen über die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 StPO) verweisen auf jene zur Einstellung (Art. 319 ff. StPO). Die Normen betreffend Verfahrenskosten nach Art. 416 StPO gelangen für sämtliche Erledigungsarten gleichermassen zur Anwendung. Die Art der Erledigung wirkt sich nicht nachteilig auf die beschuldigte Person aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.1). Die beschuldigte Person ist daher durch die Nichtanhandnahmeverfügung nicht beschwert (Urteile -4-