" 1. Die Beschwerde vom 16. März 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." 3.5. Die Beschwerdeführerin liess sich am 7. Mai 2021 erneut vernehmen und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. Gleichzeitig reichte sie eine Honorarnote ihres Verteidigers ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus.