2. Eventualiter sei der Kanton Aargau zu verpflichten, der Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 2'544.50 (inkl. Spesen [CHF 182.40] und Mehrwertsteuer [CHF 181.90]) auszurichten. 3. Subventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Eröffnung einer Verfahrenseinstellungsverfügung unter Kostenauferlegung der solidarisch haftenden Privatklägerinnen 1 und 2 zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau. Der unterzeichnete -3-