3. 3.1. Gegen die ihr am 8. März 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. März 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei das Dispositiv der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2021 in Ziffer 3.1 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: «Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 3'291.65 (inkl. Spesen [CHF 182.40] und Mehrwertsteuer [CHF 235.35]) zulasten der solidarisch haftenden Privatklägerinnen 1 und 2 zugesprochen.»