Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2021.15 / ik (STA.2020.6748) Art. 20 Entscheid vom 14. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Huber, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin 1 C._____, […] Privatklägerin 2 D._____, […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 2. März 2021 in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Mit Schreiben vom 31. August 2020 stellten C. und die D. bei der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafantrag gegen A. wegen Ehrverletzun- gen. Sie bezogen sich hierbei auf deren Äusserungen im der E-Mail vom 3. Mai 2020 beiliegenden Schreiben an G., Koordinatorin, Soziale Dienste, B. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 2. März 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung und hielt darin unter Ziff. 3.1. fest: " Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 746.80 ausgerichtet (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigten wird keine weitere Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO sowie Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 3. März 2021 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 8. März 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. März 2021 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei das Dispositiv der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2021 in Ziffer 3.1 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: «Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 3'291.65 (inkl. Spesen [CHF 182.40] und Mehrwertsteuer [CHF 235.35]) zulasten der solidarisch haftenden Privat- klägerinnen 1 und 2 zugesprochen.» 2. Eventualiter sei der Kanton Aargau zu verpflichten, der Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 2'544.50 (inkl. Spesen [CHF 182.40] und Mehrwertsteuer [CHF 181.90]) auszurichten. 3. Subventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Eröffnung einer Verfahrenseinstellungsverfügung unter Kostenauferlegung der solidarisch haftenden Privatklägerinnen 1 und 2 zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau. Der unterzeichnete -3- Rechtsanwalt sei vor Eröffnung des Entscheides die Gelegenheit zu ge- ben, seine Aufwendungen in Form einer detaillierten Kostennote geltend zu machen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete am 26. März 2021 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. 3.3. Die Beschwerdeführerin liess sich am 30. März 2021 betreffend die Not- wendigkeit der Aufforderung von C. (nachfolgend: Privatklägerin 1) und der D. (nachfolgend: Privatklägerin 2) zur Erstattung einer Beschwerdeantwort vernehmen. 3.4. Die Privatklägerinnen stellten mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2021 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde vom 16. März 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin." 3.5. Die Beschwerdeführerin liess sich am 7. Mai 2021 erneut vernehmen und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. Gleichzeitig reichte sie eine Hono- rarnote ihres Verteidigers ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids voraus. Die Bestimmungen über die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 StPO) verweisen auf jene zur Einstellung (Art. 319 ff. StPO). Die Normen betref- fend Verfahrenskosten nach Art. 416 StPO gelangen für sämtliche Erledi- gungsarten gleichermassen zur Anwendung. Die Art der Erledigung wirkt sich nicht nachteilig auf die beschuldigte Person aus (Urteil des Bundesge- richts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.1). Die beschuldigte Person ist daher durch die Nichtanhandnahmeverfügung nicht beschwert (Urteile -4- 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.4 und 6B_783/2020 vom 31. März 2021 E. 3, NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2017, N. 1506; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 256). Bei einem im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme ergehenden, sie belastenden Kosten- oder Entschädigungsentscheid ist die beschuldigte Person aller- dings beschwert (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1506). 1.1.2. 1.1.2.1. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so er- lässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohn- sitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Be- weisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, SILVIA STEINER, a.a.O., N. 3a zu Art. 318 StPO). Obwohl bei der geplanten Nichtanhand- nahme des Verfahrens den Parteien das rechtliche Gehör nicht gewährt werden muss, erfolgte dies vorliegend mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. 43). Auf den subeventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Eröffnung einer Einstellungsver- fügung unter Kostenauflage an die Privatklägerinnen ist mangels schutz- würdigen Interesses an einer Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und deren Abänderung in eine Einstellungsverfügung nicht einzutreten. 1.1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. März 2021 mit Beschwerde im Entschädigungspunkt anzufechten. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist hinsichtlich Höhe der Parteientschädigung einzu- treten. -5- 1.1.2.3. Sodann mangelt es der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Frage, wer die Entschädigung zu tragen hat – die Staatskasse oder die Privatkläger- schaft – an der Beschwer. Schliesslich werden der beschuldigten Person sowohl gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO wie auch nach Art. 432 Abs. 2 StPO nur die Kosten des Rechtsvertreters ersetzt, welche sich als ange- messenen erweisen und es gelten betreffend die Angemessenheit der Höhe der Entschädigung dieselben Grundsätze (vgl. STEFAN W EHREN- BERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 432 StPO und N. 15 ff. zu Art. 429 StPO). Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrenslei- tung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese aus- schliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat, wo- bei zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen u.a. die Entschädigungen (Art. 429 ff. StPO) zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Mit Kostennote ihres Verteidigers vom 3. Dezember 2020 machte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anwaltskosten von Fr. 3'291.65 geltend (act. 45), davon wurden ihr in der Nichtanhandnahme- verfügung lediglich Fr. 746.80 zugesprochen (act. 88). Nachdem lediglich die Ziff. 3.1 der Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich der Entschädi- gung für die Verteidigungskosten angefochten ist und diese nicht mehr als Fr. 5'000.00 betragen, entscheidet über die Beschwerde nicht die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht, sondern der verfahrensleitende Vizepräsident allein. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der Nicht- anhandnahmeverfügung betreffend Parteientschädigung aus, bei aus juris- tischer Sicht einfachen Fällen habe sich der Aufwand des beigezogenen Anwaltes auf ein Minimum zu beschränken, wobei es allenfalls gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben müsse. Dem Verteidiger sei bereits vor der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin Akten- einsicht gewährt worden. Angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe und der Tatsache, dass kein Untersuchungsverfahren durch die Staatsanwalt- schaft eröffnet worden sei, sei für die Verteidigung von Beginn an erkenn- bar gewesen, dass es sich um einen Fall mit geringer tatsächlicher und rechtlicher Komplexität handle und auch kein hinreichender Tatverdacht -6- vorhanden sei. Demnach seien dem Verteidiger lediglich die Aufwendun- gen für seine Beratung zu ersetzen. Der geltend gemachte Aufwand sei deshalb auf 3 Stunden zu reduzieren. Die im Zusammenhang mit der Teil- nahme an der Einvernahme der Beschwerdeführerin geltend gemachten Reisespesen sowie die Parkhausgebühr seien nicht zu entschädigen. Zu- dem sei der geltend gemachte Stundenansatz auf den im Kanton Aargau üblichen Tarif von Fr. 220.00 zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin sei für die Verteidigung demzufolge eine Entschädigung von Fr. 746.80 inkl. MwSt zulasten der Staatskasse auszurichten. 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, der für die Einvernahme zuständige Polizist habe im Oktober 2020 anlässlich eines Telefonats betreffend Vereinbarung des Einvernahmetermins der Be- schwerdeführerin empfohlen, ebenfalls einen Rechtsanwalt zu beauftra- gen, da die Privatklägerinnen mit einem Rechtsvertreter zur Einvernahme erscheinen würden. Nachdem diese anwaltlich vertreten gewesen seien, habe sie zufolge des Grundsatzes auf Waffengleichheit ebenfalls Anspruch auf einen Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe einen Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO angeordnet und eine mehrstün- dige Befragung der Beschwerdeführerin angeordnet. Folglich habe sie die Vorwürfe nicht als unhaltbar erachtet. Für die Beschwerdeführerin sei nicht absehbar gewesen, dass das Verfahren nicht an die Hand genommen würde. Die Umstände im Zeitpunkt der Mandatierung ihres Anwalts würden für den Beizug eines Verteidigers sprechen. Nicht nachvollziehbar sei, wes- halb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin ersatzlos gestrichen habe. Diese Aufwendungen beliefen sich auf 6 Stunden, beste- hend aus der Teilnahme an der dreieinhalbstündigen Einvernahme sowie der Vor- und Nachbesprechung. Der Rechtsvertreter habe sich um 9.45 Uhr für Instruktionen mit der Beschwerdeführerin getroffen. Nach der Ein- vernahme hätten sie über das weitere Vorgehen gesprochen. Zudem fielen die zeitlichen Aufwendungen sowie die Benzin- und Parkkosten für die Hin- und Rückfahrt an. Die Beschwerdeführerin nahm am 7. Mai 2021 erneut Stellung und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest. 2.3. Die Privatklägerinnen hielten in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Sach- und Rechtslage im vorinstanzlichen Verfahren sei einfach gewesen. Eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin sei nicht angezeigt gewe- sen. Die entsprechenden Aufwendungen erwiesen sich nicht als angemes- sen. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst offenbar davon ausgegan- gen sei, die Strafanzeige gegen sie sei völlig unberechtigt, sei eine anwalt- liche Vertretung auch aus ihrer Sicht nicht angezeigt. Nicht ersichtlich sei zudem, unter welchen Gesichtspunkten Vor- und Nachbesprechungen im -7- Umfang von 2.5 Stunden bei einer Einvernahme von 3.5 Stunden ange- messen seien. Ebenso wenig seien Reisezeit, Benzin- und Parkkosten zu ersetzen, zumal es sich vorliegend um eine freiwillige Verteidigung gehan- delt habe. Überdies sei der Gebühren- bzw. Kostentarif des Kantons Aar- gau einschlägig. 3. 3.1. 3.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gilt auch für eine Nichtanhandnahme (BGE 139 IV 241 E. 1; Urteil des Bundesge- richts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1, YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1a zu Art. 429 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigung der Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist grundsätzlich unbestritten. Angefochten ist einzig die Höhe der Parteientschädigung. 3.1.2. 3.1.2.1. Zu entschädigen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfahren entstan- den sind, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Sowohl die Beiziehung einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem ver- nünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2, 6B_360/2014 vom 30. Ok- tober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b, Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2, 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der er- fahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2, 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). -8- 3.1.2.2. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll ent- schädigt werden. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sa- che stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Scha- densminderungsgebot (WEHRENBERG/ FRANK, a.a.O., N. 15 zu Art. 429 StPO). Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsul- tation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen An- waltstarifen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitauf- wand des Anwaltes. Laut § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 redu- ziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. 3.1.2.3. Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Ausla- gen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Ent- scheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Autoverordnung verrechnet (§ 13 Abs. 2 AnwT). Die Entschä- digung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT). Die Au- toverordnung wurde am 1. Januar 2022 durch die Verordnung über Spe- sen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen ersetzt (§ 16 Abs. 1 lit. b der obgenannten Verordnung). Die Kilometerentschädigung beträgt bei Personenwagen aller Kategorien für die ersten 15'000 km 70 Rappen. Durch die Kilometerentschädigung sind alle Kosten abgegolten (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 Satz 1 Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen). 3.2. 3.2.1. Mit Kostennote vom 3. Dezember 2020 machte der freigewählte Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 3'291.65 bei einem zeitlichen Aufwand von ins- gesamt 9.91 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 290.00 geltend. -9- Dieser Betrag beinhaltete Fr. 182.40 an Auslagen (Fr. 28.00 Fotokopien, Fr. 5.40 Porti, Fr. 139.60 Reisespesen und Fr. 9.40 Parkhausgebühren). 3.2.2. 3.2.2.1. Zunächst stellt sich die Frage, ob vorliegend ein aus juristischer Sicht ein- facher Fall vorlag und es somit bei einer einfachen Konsultation sein Be- wenden haben musste, wie es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fest- hielt. 3.2.2.2. Mit Schreiben vom 10. September 2020 holte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Akten des Aufsichtsverfahrens gegen die Privatklägerin 1 ein (act. 47). Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschlies- sen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2, 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Vorliegend hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen die Be- schwerdeführerin demzufolge einstellen müssen, war dieses durch den Beizug der Akten des Aufsichtsverfahrens gegen die Privatklägerin 1 schliesslich bereits eröffnet. Sodann wird durch die Notwendigkeit des Ak- tenbeizugs deutlich, dass der Fall in tatsächlicher und rechtliche Hinsicht nicht nur wenig komplex war und da das Verfahren eigentlich eröffnet war, nicht von Anfang klar war, dass kein hinreichender Tatverdacht vorhanden war. Schliesslich wurde die Strafbarkeit der von der Beschwerdeführerin getätigten Aussagen teilweise erst durch den Beizug der Akten und mittels Gutglaubensbeweis ausgeschlossen (act. 91 f.). Sodann erweist sich der Fall aus juristischer Sicht nicht als einfach, nachdem zu klären war, ob die Äusserungen der Beschwerdeführerin die berufliche oder auch die persön- liche Ehre der Privatklägerin 1 tangieren (act. 91 f.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erteilte der Kantonspolizei Aargau am 21. September 2020 den Ermittlungsauftrag die Beschwerdeführerin zu befragen (act. 7). Die Beschwerdeführerin mandatierte ihren Verteidiger am 23. Oktober 2020 (act. 36). Dieser wandte sich bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und bezog sich darin auf ihre Vorladung vom 21. Oktober 2020 zur Einvernahme der Beschwerdeführerin (act. 38). Demnach ist davon auszugehen, dass sie den Verteidiger auch aufgrund der bevorstehenden Einvernahme manda- tierte. Sodann dauerte die Einvernahme der Beschwerdeführerin knapp drei Stunden, die Länge der Einvernahme spricht ebenfalls gegen die Tat- - 10 - sache, dass die ihr vorgeworfenen Tatbestände klarerweise nicht erfüllt wa- ren (act. 71 ff.). Nachdem die Privatklägerinnen anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 27. November 2020 ebenfalls vertreten waren, gebietet ausserdem das Prinzip der Waffengleichheit den Beizug eines Verteidigers anlässlich der Einvernahme (act. 71; vgl. betref- fend amtliche Verteidigung: Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3). Demzufolge ist der Beschwerdeführerin dahinge- hend zu folgen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu Unrecht sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einvernahme der Be- schwerdeführerin ersatzlos gestrichen hat, denn da der Fall nicht einfach war, hätte es nicht bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben müssen. Überdies rechtfertigt sich der Hinweis, dass der Verteidiger der Beschwerdeführerin die Kostennote bereits am 3. Dezember 2020 erstellte (act. 46), demnach im Anschluss auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg vom 1. Dezember 2020, worin der Beschwerdeführerin die vor- aussichtliche Nichtanhandnahme des Strafverfahrens angekündigt wurde (act. 43). Danach generierte er demnach keinen Aufwand mehr, weshalb auch auf eine Angemessenheit der Aufwendungen zu schliessen ist. 3.2.3. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin machte im Zusammenhang mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden inkl. Vor- und Nachbesprechung sowie Hin- und Rückfahrt gel- tend (act. 46). Die Einvernahme selbst dauerte 2:52 min (act. 71 und 87) die Hin- und Rückfahrt von seinem Arbeitsplatz an der Y. in Z. (act. 45) an den Ort der Einvernahme in der Laurenzvorstadt 12 in Aarau (act. 71) laut Google Maps hingegen ca. 92 Minuten. Aufgrund fehlender Aufschlüsselung in der Kostennote kann nicht überprüft werden, wie lange die Vor- und Nachbesprechung gedauert haben (act. 46). In der Beschwerde hielt der Verteidiger allerdings fest, er habe die Beschwerdeführerin um 9.45 Uhr für Instruktionen getroffen (vgl. E. 2.2), nachdem die Einvernahme um 10 Uhr (act. 71) began, hat die Vor- besprechung offenbar 15 Minuten gedauert. Laut der eingereichten Parkquittung verliess der Verteidiger um 13:32 Uhr den Parkplatz (Be- schwerdebeilage [BB] 2). Abzüglich des Weges, der offenbar 6 Minuten dauerte, fuhr der Verteidiger schliesslich um 9:39 Uhr ins Parkhaus und begann um 9:45 die Vorbesprechung (BB 2), und der Tatsache, dass die Einvernahme um 12:52 Uhr endete (act. 87), dauerte die Nachbesprechung inkl. Protokollunterzeichnung 34 Minuten. Es sind der Beschwerdeführerin für die Einvernahme gesamthaft 313 Minuten bzw. 5.22 Stunden zuzuspre- chen. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin macht überdies einen Aufwand von 3.91 Stunden für E-Mails bzw. Telefonate mit der Beschwerdeführerin oder anderen Personen, Aktenstudium, Schreiben an die Kantonspolizei - 11 - bzw. die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bzw. deren Lektüre und sogar rechtliche Abklärungen geltend (act. 46). Der Aufwand für rechtliche Abklä- rungen ist nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), was hier nicht der Fall war. Der übrige Aufwand erweist sich als überhöht. Ins- besondere fallen hier die zahlreichen E-Mails und Telefonate mit der Klien- tin auf. Sodann erlaubt die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote mit stichwortartigen Hinweisen zu den Telefonaten und weiteren Arbeiten, die teilweise nicht genau ausgeschieden sind, dem Gericht nicht ohne Wei- teres ein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Ent- schädigung erfassten Arbeiten. Insgesamt erscheint unter Berücksichti- gung des Aufwands für die Einvernahme sowie der weiteren Arbeiten ein zeitlicher Aufwand von total 8 Stunden als angemessen. 3.2.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Kürzung des Stundenansat- zes von Fr. 290.00 auf Fr. 220.00 wendet, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Stundenansatz von Fr. 220.00 gilt nicht nur für amtliche sondern ebenso für freigewählte Verteidiger. Überdies richtet sich die Höhe der Par- teientschädigung nach den kantonalen Anwaltstarifen (vgl. E. 3.1.2.2 hier- vor). Der höhere im Gesetz vorgesehene Stundenansatz von Fr. 250.00 erweist sich nur in Ausnahmefällen (z.B. hohe Komplexität, sprachliche Schwierigkeiten, internationale Verflechtungen) als gerechtfertigt. Dass derartige Umstände, welche einen über Fr. 220.00 hinausgehenden Stun- denansatz rechtfertigten, vorliegend gegeben sind, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist der für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin notwendige Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu vergüten. 3.2.5. Betreffend Auslagen erweist sich die Kostennote vom 3. Dezember 2020 ebenfalls als überhöht. Der Verteidiger beziffert den Aufwand für Reisespe- sen mit Fr. 139.60. Der Beschwerdeführerin sind allerdings nur Fr. 93.10 zuzusprechen. Der Weg vom Büro ihres Verteidigers an der Y. in Z. zum Einvernahmeort an der Laurenzvorstadt 12 in Aarau beträgt laut Google Maps 66.5 km (66.5 x 2 x 0.70 = 93.1). 3.3. Demnach beläuft sich das Honorar auf Fr. 1'760.00 (8 x 220) und die Aus- lagen auf Fr. 135.90 (Fr. 28.00 + Fr. 5.40 + Fr. 93.10 + 9.40). Die Mehr- wertsteuer von 7.7 % beläuft sich auf Fr. 145.98. Demnach steht der Be- schwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'041.90 für ihre Verteidi- gung zu. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. - 12 - 4. 4.1. Massgebend für die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren ist gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass die gestellten Anträge gutge- heissen werden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO), auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin ihr eine Parteientschädigung von Fr. 3'291.65 zu Lasten der Privatklägerinnen zuzusprechen wurde nicht eingetreten, da sie betreffend die Frage, wer die Entschädigung zu tragen hat – die Staatskasse oder die Privatklägerschaft – nicht beschwert war. Ihrem eventualiter gestellten Antrag, den Kanton Aargau zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'544.50 zuzusprechen, konnte nur teil- weise entsprochen werden. Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend eine Kostenverteilung von 1/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin und 2/3 zu Lasten der Staatskasse. 4.2. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb der Beschwerdeführerin im gleichen Umfang eine Entschädigung für ihre Aufwände im Beschwerdeverfahren zusteht. Die Beschwerdeführerin ist somit für ihren angemessenen Aufwand zu 2/3 zu entschädigen. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 7. Mai 2021 einen Aufwand von 8.31 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 290.00 nebst Mehrwertsteuer von 7.7 % und Auslagen in Höhe von Fr. 71.20 geltend. Dieser Aufwand erweist sich als überhöht. Für den 7. Mai 2021 wird ein Aufwand von 1 Stunde für das Studium der Duplik und des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau sowie für das Ergreifen der erforderlichen rechtlichen Massnahmen aufgeführt. Der Aufwand für das Studium des vorliegenden Urteils ist der Beschwerdeführerin zu entschädi- gen. Die Privatklägerinnen reichten keine Duplik ein, weshalb hier kein zu entschädigender Aufwand angefallen ist. Das Ergreifen der erforderlichen Massnahmen – sprich das Ergreifen des entsprechenden Rechtsmittels – ist von der dafür zuständigen Instanz und nicht dem Obergericht des Kan- tons Aargau zu entschädigen ist. Die Honorarnote ist dementsprechend um diese Positionen zu kürzen. Für den 8. März 2021 hielt der Verteidiger Auf- wendungen in Höhe von 0.50 Stunden im Zusammenhang mit dem Stu- dium der Nichtanhandnahmeverfügung, einer E-Mail an die Klientin sowie der Abklärung der Rechtslage fest. Des Weiteren werden für den 15. März 2021 Kosten für die Redaktion der Beschwerdeschrift inkl. Rechtsabklärun- - 13 - gen mit 3.33 Stunden und für den 7. Mai 2021 Aufwand für die Stellung- nahme an das Obergericht des Kantons Aargau inkl. Rechtsabklärung und Studium der Beschwerdeantwort mit 1 Stunde verbucht. Wie vorstehend dargelegt, ist der Aufwand für rechtliche Abklärungen nur bei ausserge- wöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen, welche hier ebenfalls weder geltend gemacht werden, noch ersichtlich sind (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Nach- dem die nicht zu entschädigenden Positionen von den zu entschädigenden nicht gesondert aufgeführt sind, ist dem Gericht nicht ohne Weiteres ein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten möglich. Vorliegend erscheint jedoch ein Aufwand von 7 Stunden als angemessen. Der zeitliche Aufwand ist entsprechend seiner durchschnittlichen Schwierigkeit mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Bei einem Aufwand von 7 Stunden beläuft sich unter zusätzlicher Berück- sichtigung der Auslagen von Fr. 71.20 sowie der MWSt die angemessene Entschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'735.26 (= Fr. 220.00 x 7 + 71.20 + 124.06). Davon sind der Beschwerdeführerin aufgrund des teil- weisen Obsiegens jedoch nur 2/3 demnach Fr. 1'156.85 zu entschädigen. 5. Sodann bleibt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Privatklägerinnen nicht obsiegt, wird auf ihren Antrag, ihr eine Entschädi- gung von Fr. 3'291.65 zulasten der solidarisch haftenden Privatklägerinnen zuzusprechen schliesslich nicht eingetreten (vgl. E. 1.1 hiervor). Mit Schrei- ben vom 30. März 2021 ersuchte sie zudem explizit darum, dass das hie- sige Gericht die Privatklägerinnen zu einer Beschwerdeantwort auffordere. Entsprechend dem Grundsatz, dass Kosten vom Verursacher zu tragen sind (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1) haben die Privatklägerinnen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Privatklägerinnen reichten keine Honorarnote ein. Für das Verfassen der sechsseitigen Beschwerdeantwort der Privatklägerinnen vom 29. April 2021 erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt zwei Stunden ange- messen. Dieser ist entsprechend seiner durchschnittlichen Schwierigkeit mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Entschädigung der Privatklägerinnen auf Fr. 488.10 (= Fr. 220.00 x 2 x 1.03 x 1.077). Die Privatklägerinnen sind für das Be- schwerdeverfahren folglich mit Fr. 488.10 zu entschädigen. - 14 - Der Vizepräsident entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, die Dispositiv-Ziff. 3.1 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. März 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3.1. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2'041.90 ausgerichtet (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigten wird keine weitere Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO sowie Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 91.00, zusammen 1'091.00, werden der Beschwerdeführerin zu 1/3 mit 363.65 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 3. Die angemessene Entschädigung der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 1'735.26. Davon sind ihr aufgrund des teilweisen Obsiegens 2/3 zu ent- schädigen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdefüh- rerin als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'156.85 auszu- richten. 4. Die Beschwerdeführerin hat den Privatklägerinnen die gerichtlich festge- setzte Entschädigung von Fr. 488.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezah- len. Zustellung an: […] - 15 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Kabus