Eine übermässige Belastung der Beschwerdeführerin ist damit nicht dargetan, weshalb ihr Genugtuungsbegehren auch in diesem Punkt unbegründet ist. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 657.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.