Festzustellen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin selber zu Verzögerungen beigetragen hatte. So retournierte ihr Verteidiger die ihm am 21. Dezember 2017 (act. 50) bzw. am 23. Januar 2018 (act. 54) zur Einsicht zugestellten Akten erst am 12. März 2018 und beantragte er mit der Rücksendung der Akten nochmals eine Fristerstreckung bis am 6. April 2018 für eine Stellungnahme (act. 56, 60). Schliesslich legt die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt wiederum nicht ansatzweise dar, inwiefern sie durch die ihrer Meinung nach stattgefundenen Rechtsverzögerungen in ihren persönlichen Verhältnissen tatsächlich schwer betroffen gewesen wäre.