Es trifft zu, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 14. November 2017 (SBK.2017.90) eine Rechtsverzögerung festgestellt hat, dies allerdings in dem gegen den Mitbeschuldigten geführten Verfahren und zwar in einer Phase (13. April bis 6. Oktober 2016), in welcher gegen die Beschwerdeführerin noch gar keine Strafuntersuchung eröffnet worden war (vgl. dazu act. 26: Eröffnung der Strafuntersuchung am 12. Dezember 2016). Festzustellen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin selber zu Verzögerungen beigetragen hatte.