3.2.3. Die Beschwerdeführerin führt weiter an, dass sie als Staatsanwältin besonders exponiert und öffentlichem Druck ausgesetzt gewesen sei. Die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen eine Staatsanwältin sei daher sorgfältig abzuwägen. Zudem habe die Gefahr einer öffentlichen Vorverurteilung bestanden.