Damit entfällt vorliegend Art. 431 Abs. 1 StPO, welcher voraussetzt, dass gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewendet wurden, als Grundlage für eine Genugtuung. Eine Zwangsmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin – die Beschlagnahme der edierten Akten – erfolgte aufgrund des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nämlich gerade nicht. Nach dem Gesagten stellt die Editionsverfügung vom 20. Dezember 2018 keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dar, weshalb auch dieser Umstand keine Genugtuung rechtfertigt.