265 StPO m.w.H.), sondern vielmehr von einer Vorbereitungshandlung hierfür. Nachdem der Mitbeschuldigte und die Beschwerdeführerin (act. 106) in der Folge die Siegelung der edierten Akten verlangten und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gestellte Entsiegelungsgesuch mit Verfügung vom 19. November 2019 abwies, soweit es überhaupt darauf eintrat (act. 132), fand tatsächlich gar kein Eingriff in die persönlichen Rechte der Beschwerdeführerin statt. Damit entfällt vorliegend Art.